Bonn (agrar-PR) -
Die neue Düngeverordnung (DüV) bringt für die landwirtschaftliche Praxis eine Reihe von Veränderungen. Die neuen und zum Teil strengeren Regeln betreffen vor allem den Gewässerschutz und die Luftreinhaltung. In der aktuellen Juni-Ausgabe der Fachzeitschrift „B&B Agrar“ des Bundesinformationszentrums Landwirtschaft (BZL) sind alle praxisrelevanten Änderungen in einer Übersicht aufgeführt.
So ist der Stickstoffdüngebedarf auf Acker- und Grünland in Zukunft nach einheitlichen Vorgaben zu ermitteln und zu dokumentieren. Die Ausbringungsbeschränkungen für überschwemmte, wassergesättigte, gefrorene oder schneebedeckte Böden gelten künftig für alle stickstoff- oder phosphathaltigen Düngemittel.
Die unverzügliche Einarbeitung von Wirtschaftsdüngern mit wesentlichem Gehalt an Ammonium-Stickstoff auf unbestellten Ackerflächen wird konkretisiert. Außerdem werden die Sperrfristen für Düngemittel mit wesentlichem Stickstoffgehalt auf dem Ackerland auf die Zeit ab Ernte der Hauptkultur erweitert.
Ausbringungsobergrenze auf alle organischen Dünger ausgedehntDie Kontrollwerte für die Differenz von Zu- und Abfuhr im Nährstoffvergleich (ab dem Jahr 2020 sind nur noch 50 kg N je Hektar zulässig) werden verringert. Die Ausbringungsobergrenze von 170 Kilogramm Stickstoff pro Hektar und Jahr, die bisher nur für tierische Ausscheidungen galt, wird auf alle organischen Dünger ausgedehnt.
HintergrundWie sich all diese Änderungen in der Praxis umsetzen lassen, erfahren Sie in der kostenlosen Leseprobe der Fachzeitschrift „B&B Agrar“ (3/2017, S. 32ff.) unter https://www.bildungsserveragrar.de/service/zeitschrift-bub-agrar/. (ble)