Potsdam (agrar-PR) - Nach intensivem und langem Abstimmungsprozess treten heute
und am 1. Januar 2010 zahlreiche Änderungen zur Fischereiordnung in
Kraft. In erster Linie erfolgt damit die zwingend erforderliche
landesrechtliche Anpassung an die EU-Aal-Verordnung sowie die
EU-Verordnung über die Verwendung nichtheimischer und gebietsfremder
Arten in der Aquakultur. Letztere wird immer wieder auch als
„Alien-Verordnung“ apostrophiert. Außerdem gibt es Änderungen, die sich
auf Erfahrungen aus dem Vollzug der Fischereiordnung in den vergangenen
Jahren stützen und die den Schutz der Fischbestände künftig noch
verbessern sollen.
Veränderungen für Berufsfischer
In den vergangenen zwei Jahren hat sich die Europäische Union verstärkt
dem Schutz des in seinem Bestand gefährdeten Europäischen Aals
gewidmet. Mit dem Erlass der EU-Aal-Verordnung wurden die
Mitgliedstaaten verpflichtet, Maßnahmen zur Wiederauffüllung des
Bestands des Aals zu ergreifen und diversen Aufzeichnungs- und
Informationspflichten nachzukommen. Gleichzeitig ist mit der Aufnahme
des Europäischen Aals in den Anhang B der EG-Artenschutzverordnung
(CITES-Listung) die Überwachung des Handels und der Vermarktung
sicherzustellen.
Mit der Einführung spezieller Regelungen zur Ausübung der Aalfischerei
in die Brandenburger Fischereiordnung werden die fischerei- und
artenschutzrechtlichen Vorschriften im Landesrecht umgesetzt. Trotzdem
wird auch hier den Berufsfischern und den Anglern künftig einiges zur
Sicherung des Aals abverlangt. Ab sofort müssen alle, die Aale zu
Erwerbszwecken fangen und verkaufen, also Fischer im Haupt- und
Nebenerwerb, dies dem Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft
und Flurneuordnung (LVLF) anzeigen. Dabei wird eine Registriernummer
vergeben, die bei der Abgabe von Aalen oder von aus Aal-Produkten an
Wiederverkäufer eine lückenlose Nachverfolgbarkeit des Handels und der
Vermarktung von Europäischen Aalen gewährleisten soll. Gleichzeitig
sind die dafür eingesetzten Fischereifahrzeuge bei den unteren
Fischereibehörden (Landkreise, kreisfreien Städte) anzuzeigen und Fang-
und Besatzbücher sowie Zukaufs- und Verkaufsbücher zu führen. Derartige
Vorgaben bedeuten zweifellos einen Mehraufwand für alle Betroffenen,
sie sind aber zur Sicherung des „Brotfisches“ des Brandenburger Fischer
unumgänglich.
Weitere Änderungen ergeben sich für Berufs- und Angelfischer in der
Mindestmaßregelung für den Aal. Das Mindestmaß für den Fang von Aalen
wird ab 1. Januar 2010 von 45 auf 50 Zentimeter angehoben. Im Gegensatz
zur bisherigen Regelung gilt das Mindestmaß dann auch für abwandernde
Blankaale. Ab sofort ist für den Angler der Fang von Aalen in
Gewässern, aus denen Aale abwandern können, auf maximal drei Aale je
Fangtag begrenzt.
Ein weiterer Teil europäischer Rechtssetzung war im Rahmen der
Regelungen zur Aquakultur umzusetzen. Das europäische Recht erfordert
seit diesem Jahr für die Einführung nichtheimischer Fischarten und die
Umsiedlung gebietsfremder Fischarten zur Nutzung in Aquakulturen ein
umfangreiches Genehmigungsverfahren. Durch die entsprechende Ergänzung
in der Brandenburger Fischereiordnung ist jetzt die notwendige
Anpassung im Landesrecht erfolgt. Danach ist das LVLF als zuständige
Genehmigungsbehörde festgelegt worden.
Auswirkungen für Angler
Neben den Regelungen zum Aalfang finden sich Änderungen in den
Regelungen zu verbotenen Fanggeräten und Fangmitteln sowie zur
Friedfisch- und Raubfischhandangel. Spätestens seit der Abschaffung der
Fischereinscheinpflicht für das Angeln mit der Friedfischangel bestand
hier Definitionsbedarf. In diesem Zusammenhang wird die Hegene als
Friedfischhandangel in Maränengewässern zugelassen. Dieses speziell zum
Maränenfang eingesetzte Angelgerät stellt in den Regionen mit
Maränengewässern mittlerweile den angeltechnischen Standard dar.
Vorgaben zur Hakengröße und zur zusätzlichen Beköderung sollen dabei
den missbräuchlichen Einsatz dieses Angelgeräts verhindern. Die
Maränengewässer im Sinne der neuen Regelung werden durch das LVLF
bekanntgegeben.
Aufgrund der klaren Abgrenzung der Raubfischangel und ihres Einsatzes
gelten ab sofort Handangeln, die mit mehr als einem Haken oder mit
feststehenden Einfachhaken mit einem Abstand von mehr als sieben
Millimetern zwischen Hakenspitze und Schenkel bestückt sind und die
Spinnangel als Raubfischangel.
Neu eingeführt wurde auch eine Regelung zum Schleppangeln. Diese
Angelmethode ist von Fahrzeugen aus, die mit Motorkraft oder unter
Segel fahren, nicht zulässig.
Bei den Mindestmaßen und Schonzeiten gibt es einige weitere
Veränderungen. Zum 1. Januar 2010 entfallen die jetzt noch gelten
Schonzeiten beziehungsweise Mindestmaße für Bachsaibling, Döbel,
Regenbogenforelle und Wels sowie für den Amerikanischen Flusskrebs. Für
die genannten Arten wird aus unterschiedlichen Gründen kein erhöhter
Schutzbedarf mehr gesehen.
Bürokratieabbau bleibt Richtschnur
Ebenfalls aus Notwendigkeit eines verbesserten Fischartenschutzes
heraus besteht für die Fischereibehörden künftig die Möglichkeit, zur
Sicherung von Fischlaichplätzen und des Jungfischaufkommens das
Befahren mit Wasserfahrzeugen auf nicht schiffbaren Gewässern oder
Gewässerteilen zu untersagen.
Trotz einiger zusätzlicher, aber alternativloser Pflichten bezüglich
der Fischereiausübung wird mit der Änderung der Fischereiordnung aber
auch am grundsätzlichen Weg des Bürokratieabbaus in Brandenburg
festgehalten. Insofern stellt die Abschaffung Pflicht zur Führung und
Übermittlung von Fangstatistiken im Rahmen der Berufsfischerei einen
Teilerfolg dar. Eine solche Datenerfassung wird ab sofort der
eigenverantwortlichen Aufzeichnung im Rahmen der ordnungsgemäßen
fischereilichen Flächenbewirtschaftung überlassen.
Weiterhin ist künftig für den Betrieb von Aquakulturanlagen nur die
entsprechende Sachkunde erforderlich, jedoch nicht mehr der
Fischereischein als behördliches Dokument.
Die Änderungen der Fischereiordnung treten am heutigen Tage in Kraft.
Abweichend davon gelten sämtliche Änderungen in den Schonzeiten und
Mindestmaßen erst ab dem 1. Januar 2010.
Die 3. Änderungsverordnung zur Fischereiordnung des Landes Brandenburg
ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II
Nr. 29 erschienen und in Kürze auch über das Internet unter
www.landesrecht.brandenburg.de abrufbar.