Kiel (agrar-PR) - Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume weist
darauf hin, dass für Kleinkläranlagen, sofern nicht bereits geschehen,
ein Wartungsvertrag abzuschließen und im Jahr 2010 eine Anlagenwartung
durch einen Fachkundigen durchzuführen ist. Hintergrund sind
entsprechende landesrechtliche Regelungen, mit denen zukünftig auch
technisch unbelüftete Kleinkläranlagen weiter betrieben werden können.
Aufgrund von bundesgesetzlichen Vorgaben in der Abwasserverordnung sind
seit dem Jahr 2002 solche unbelüfteten Anlagenarten eigentlich nicht
mehr zugelassen und müssten durch technisch belüftete
Behandlungssysteme ausgetauscht werden. Das schleswig-holsteinische
Umweltministerium wollte sich dieser Verfahrensweise nicht anschließen
und hat daher eigene landesrechtliche Regelungen geschaffen, da richtig
betriebene und gewartete Kleinkläranlagen die gesetzlichen Vorgaben
ebenfalls einhalten können und es wirtschaftlich nicht sinnvoll und vor
dem Hintergrund der erneuten privatwirtschaftlichen Finanzierung nicht
tragbar ist, voll funktionsfähige biologische Nachreinigungssysteme
auszutauschen. In Schleswig-Holstein wird von rund sieben Prozent der
Bevölkerung (rund 200.000 Einwohner) das häusliche Abwasser auf Dauer
dezentral in ca. 57.000 Kleinkläranlagen behandelt. In rund 36.000
Kleinkläranlagen erfolgt die Behandlung durch technisch unbelüftete
Anlagen wie etwa Filtergräben, Nachklärteiche, Pflanzenbeete und
Untergrundverrieselungsanlagen.
Wichtiger Bestandteil der landesrechtlichen Regelung zu den
Kleinkläranlagensystemen ist der Abschluss eines Wartungsvertrages für
alle Kleinkläranlagen, die über eine biologische Reinigungsstufe
verfügen. Ab 2010 müssen technisch unbelüftete Anlagen alle zwei Jahre
durch einen Fachkundigen gewartet werden, der die erforderliche
Ausrüstung besitzt und über das erforderliche Fachwissen verfügt. Im
Rahmen der Wartung wird sowohl die Vorklärung (Mehrkammergrube) als
auch die biologische Nachreinigungseinrichtung auf deren
Funktionsfähigkeit überprüft und ab einer Betriebszeit von zehn Jahren
eine Abwasserprobe durch den Fachkundigen entnommen. Um gegenüber der
Gemeinde und der zuständigen untere Wasserbehörde den einwandfreien
Betrieb der Kleinkläranlage nachweisen zu können, hat der Fachkundige
ein Wartungsprotokoll zu erstellen und den zuständigen Behörden
zuzusenden.
Die Wartung wird zusätzliche Kosten beim Betreiber verursachen, die
aber dadurch weitgehend ausgeglichen werden, dass die eingeführte DIN
4261 ein Einsparpotential bei den Entsorgungs- und den behördlichen
Überwachungskosten eröffnet: So weist das Umweltministerium darauf hin,
dass zukünftig eine Regelabfuhr des Fäkalschlamms nur alle zwei Jahre
oder eine bedarfsorientierte Fäkalschlammabfuhr zulässig ist.