Kiel (agrar-PR) - Die Güllelagerung bereitet in Schleswig-Holstein in diesem
Winter zusehends Probleme: Während die Kapazitäten für die
Güllelagerung vielerorts erschöpft sind, ist eine Aufnahmefähigkeit der
Böden für Düngemittel derzeit zumeist nicht gegeben. Aus Sicht des
Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume ist ein
Überlaufen bzw. Bersten von Güllebehältern jedoch unbedingt zu
verhindern.
Es wurden deshalb Empfehlungen zum Umgang mit der angespannten
Situation an die zuständigen Kommunal- und Landesbehörden
herausgegeben, die wie folgt aussehen: Zunächst sind mögliche
Alternativen zu prüfen, so zum Beispiel die Einlagerung von Teilmengen
bei benachbarten Betrieben, eine Reaktivierung von stillgelegten
Güllebehältern, die noch betriebsbereit sind, oder gegebenenfalls
andere sichere Behelfslagermöglichkeiten. Nur in solchen Fällen, in
denen das nicht möglich ist, kann von einer Notfallsituation
ausgegangen werden, die eine Aufbringung von Düngemitteln wie Gülle,
Jauche oder Gärresten im Rahmen von Maßnahmen der Gefahrenabwehr
ermöglichen kann. Ziel ist dann, einen noch größeren Schaden wie die
Einleitung ins Grundwasser oder in ein Oberflächengewässer zu
verhindern, der durch ein Überlaufen der Behälter drohte.
Wird in einem akuten Notfall zur Verhütung eines größeren Schadens
das Ausbringen auf einer landwirtschaftlich genutzten Fläche
zugelassen, geschieht dies auf Grundlage gesetzlicher
Gefahrenabwehrregelungen oder der so genannten polizeilichen
Generalklausel, nach der die zur Abwehr einer drohenden oder zur
Beseitigung einer bestehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und
Ordnung nach pflichtgemäßem Ermessen geeigneten Maßnahmen angeordnet
werden müssen. Zuständig für die Abwehr einer Gefährdung von
Grundwasser oder Oberflächengewässern sind die unteren Wasserbehörden
der Kreise bzw. kreisfreien Städte (uWB). Tritt ein Landwirt an die uWB
bzw. das zuständige Regionaldezernat Landwirtschaft des Landesamtes für
Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (LLUR) heran und kündigt an,
dass seine Lagerkapazitäten für Gülle, Jauche oder Gärreste innerhalb
von maximal drei Tagen erschöpft sind, kann eine derartige
Notfallsituation vorliegen und es ist wie folgt zu verfahren:
1. Prüfung durch die untere Wasserbehörde, ob ein Überlaufen bzw. ein Bersten des Güllebehälters tatsächlich zu befürchten ist.
2. Wird ein solcher Fall als gegeben angesehen und sind auch nach
intensiver Suche durch den betroffenen Landwirt (Bescheinigung des
Maschinenringes bzw. einer Güllebörse) innerhalb einer Entfernung von
bis zu 20 Kilometern keine freien Lagerkapazitäten verfügbar, dann kann
in Abstimmung zwischen dem zuständigen Regionaldezernat Landwirtschaft
des LLUR und der uWB die Aufbringung einer zur Gefahrenabwehr als
notwendig angesehenen Güllemenge von der uWB unter Beachtung folgender
Kriterien zugelassen bzw. angeordnet werden:
Aufbringung auf Winterraps, Wintergetreide, Feldgras und Grünland
Festlegung einer maximalen Aufbringungsmenge für die jeweilige Fläche
Festlegung einer Gesamtmenge für den Betrieb
Abstand zu Gewässern von mindestens zehn Metern
Aufbringung nur auf ebenen Flächen
Bodennahe Ausbringung
Werden diese Vorgaben eingehalten, liegt kein Verstoß gegen die so
genannten Cross-Compliance-Regelungen vor. Es wird allerdings durch das
LLUR geprüft, ob eine ausreichende Lagerkapazität von mindestens sechs
Monaten auf dem Betrieb gegeben ist. Sofern diese gesetzliche
Mindestlagerkapazität nicht eingehalten wird, wird der Verstoß geahndet
und zusätzlich der unteren Wasserbehörde mitgeteilt. Das Ministerium
weist zudem darauf hin, dass diese Regelung immer nur das letzte Mittel
sein kann und die Umsetzung der skizzierten Empfehlungen immer eine
Einzelfallprüfung und grundsätzlich eine amtliche Kontrolle vor Ort
voraussetzt. Außerdem ist jeder Fall zu dokumentieren und die
zuständige Umweltpolizei zu benachrichtigen.