Düsseldorf (agrar-PR) - Umweltminister Eckhard Uhlenberg hat mit einem Erlass
Rechtssicherheit für den Anbau von Energieholz in Nordrhein-Westfalen
geschaffen. Bisher war es rechtlich umstritten, ob es sich bei den
sogenannten Kurzumtriebsplantagen um Ackerbau oder Forstwirtschaft
handelt. Wegen der steigenden Nachfrage für Energieholz wollen immer
mehr Land- und Forstwirte Felder mit Pappel- oder Weidenstecklingen
bepflanzen, die alle drei bis fünf Jahre abgeerntet werden. „Wir
erwarten bis zum Jahr 2020 bis zu 10.000 Hektar Energieholzplantagen
auf landwirtschaftlichen Flächen“, sagte Uhlenberg. „Im Wald werden
Kurzumtriebsplantagen die große Ausnahme bleiben.“ Waldbauern, die
durch Windwurf in Not geraten sind, erhalten die Möglichkeit,
übergangsweise durch schnellwachsende Baumarten einen Ertrag
erwirtschaften zu können.
Der Erlass stellt klar, dass eine landwirtschaftliche Fläche, auf
der eine Kurzumtriebsplantage stand, danach weiterhin
landwirtschaftlich genutzt werden darf. Auf Waldflächen ist die Anlage
von Energieholzplantagen dagegen nur auf der Basis eines
öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen dem Forstamt und dem
Waldbesitzer möglich. Die Nutzung beträgt maximal 20 Jahre bei
Umtriebszeiten von mindestens 5 Jahren.
Die Anlage von Kurzumtriebsplantagen kann auf der Basis der
Diversifizierungsrichtlinie für landwirtschaftliche Betriebe
grundsätzlich bis zu 20 Prozent (maximal 100.000 Euro) gefördert
werden. Zuständig ist hierfür die
Landwirtschaftskammer NRW, wo auch weitere Informationen über Voraussetzungen einer Förderung erhältlich sind.